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Vereinssatzung der Löstigen Forsbacher

§ 1 - Name , Sitz und Geschäftsjahr der Gesellschaft

Die Gesellschaft führt den Namen „Löstige Forsbacher von 1992 e. V.“ abgekürzt „L. F.“.

 

Der Verein hat seinen Sitz in: 51503 Rösrath-Forsbach und ist beim Amtsgericht Bergisch Gladbach unter der Nr. 2126 in das Vereinsregister eingetragen.

 

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr, es beginnt mit dem 01. Januar und endet mit dem 31. Dezember eines jeweiligen Jahres.

 

Die Vereinsfarben sind rot-schwarz.

§2 Zweck der Gesellschaft

Die Gesellschaft hat den Zweck rheinische Sitten und Gebräuche, sowie die rheinischbergische Mund- und Eigenart zu erhalten. Sie fördert das altüberlieferte Brauchtum im Rahmen des rheinischen Karnevals.

 

Der Gesellschaftszweck soll erreicht werden durch:

a) Pflege der Geselligkeit der Mitglieder und Abhalten von Gesellschaftsabenden.

b) Durchführung von karnevalistischen Veranstaltungen mit Unterstützung der Bürgerschaft.

c) Aktive und passive Teilnahme an den Karnevalsumzügen.

 

Die Gesellschaft wendet sich entschieden gegen alle Auswüchse und Verzerrungen im Karneval. Ihre karnevalistische Tätigkeit ist grundsätzlich aufgebaut in der Achtung vor Zucht, Sitte und Moral. Sie ist politisch und konfessionell neutral. Sie ist gemeinnützig.

 

Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor der Anmeldung beim Amtsgericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

§3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§4 Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmässigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Kosten werden gegen Nachweis erstattet. 

 

§5 Begünstigung

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§6 Erwerb und Art der Mitgliedschaft

Es gibt folgende Arten der Mitgliedschaft:

a) ordentliches Mitglied

b) Jungkarnevalist

c) förderndes Mitglied

d) Ehrenmitglied

 

Ordentliches Mitglied kann jeder unbescholtene Bürger werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und die Satzung anerkennt. Als Jungkarnevalist gilt, wer das 18.Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Jedes Mitglied ist gehalten, den Verein im Sinne seiner Ziele zu unterstützen. Aufnahmeanträge müssen schriftlich unter Benennung von zwei Mitgliedern der Gesellschaft als Bürgen beim geschäftsführenden Vorstand gestellt werden. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand mit einfacher Mehrheit. Eine Ablehnung der Aufnahme bedarf keiner Begründung. Dem neuen Mitglied wird eine Ausfertigung der gültigen Satzung ausgehändigt. Damit beginnt die Mitgliedschaft. Die Aufnahme als förderndes Mitglied kann gegenüber jedem aktiven Mitglied erklärt werden und wird mit Zustimmung des geschäftsführenden Vorstands wirksam.

 

Durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden:

a) Mitglieder, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben.

b) Führende Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, die nicht dem Verein angehören. Jedes ordentliche Mitglied hat nur ein Stimmrecht, das nicht übertragbar ist.

 

Kein Stimmrecht im Verein haben:

a) fördernde Mitglieder und Jungkarnevalisten

b) Ehrenmitglieder und Ehrensenatoren, sofern sie nicht ordentliches Mitglied des Vereins sind.

§7 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

a) durch Tod

b) durch Austritt

c) durch Ausschluss

 

Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand zu erfolgen.

 

Der Ausschluss erfolgt:

a) wenn das Mitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Beitragszahlung von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist.

b) bei grobem, wiederholten Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen der Gesellschaft.

c) wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb der Gesellschaft.

d) aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen gemäß Artikel 11 dieser Satzung.

 

Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der geschäftsführende Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen die Gelegenheit zu geben, sich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen schriftlich zu äußern.

 

Der Ausschliessungsbeschluss ist dem Mitglied, unter eingehender Darlegung der Gründe, per Einschreiben bekannt zu geben. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs der Gesellschaft auf rückständige Beitragsforderungen oder Beiträge für das laufende Jahr. Eine Rückgewährung von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden, sowie Anspruch eines Anteils am Gesellschaftsvermögen ist ausgeschlossen.

 

Nach Beendigung sind die Insignien der Gesellschaft nicht mehr zu tragen.

§8 Beitrag 

Für das Geschäftsjahr wird von den Mitgliedern ein Jahresbeitrag erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags wird von der Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit festgesetzt. Dieser ist spätestens bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres fällig. Der Beitrag ist auch dann für das laufende Geschäftsjahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Geschäftsjahres austritt oder eintritt, sowie bei Ausschluss aus der Gesellschaft. Jungkarnevalisten und Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§9 Organe der Gesellschaft

Organe der Gesellschaft sind:

a) die Hauptversammlung

b) der geschäftsführende Vorstand

c) der erweiterte Vorstand

§10 Die Hauptversammlung

Die Hauptversammlung (HV) ist das oberste Organ der Gesellschaft.

 

Stimmrecht in der HV haben nur ordentliche Mitglieder, die, vom Tage dieser HV an gerechnet, nicht mehr als drei Monate mit der Beitragszahlung im Rückstand sind.

 

Die HV ist insbesondere zuständig für:

a) Die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes und des erweiterten Vorstandes. Die Wahl erfolgt für die Dauer von drei Jahren. Die Wiederwahl ist möglich.

b) Die Wahl von 2 Rechnungsprüfern für die Dauer von zwei Jahren.

c) Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes nach Entgegennahme des schriftlichen Tätigkeitsberichts, sowie der Rechenschaftsberichte des Schatzmeisters und der Rechnungsprüfer.

d) Satzungsänderungen

e) Auflösung der Gesellschaft gemäß Artikel 18 dieser Satzung.

f) Die Wahl des Ehrenrates für die Dauer von fünf Jahren. Die Rechnungsprüfer werden von der HV bestimmt und dürfen nicht dem Vorstand angehören.

 

Die Rechnungsprüfung hat unmittelbar vor der Jahres-HV zu erfolgen. Über die erfolgte Prüfung ist der Jahres-HV Bericht zu erstatten.

 

Die HV findet Anfang des 2. Quartals im nachfolgenden Geschäftsjahr statt. Hierzu hat der 1. Vorsitzende schriftlich alle stimmberechtigten Mitglieder mindestens zwei Wochen vor der HV einzuladen.

 

Der Einladung sind beizufügen:

a) Tagesordnung

b) vorliegende Anträge zum Zeitpunkt der Einladung

 

Anträge von Mitgliedern zur HV müssen mindestens sieben Tage vor der HV dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich vorliegen.

 

Eine außerordentliche HV wird auf Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes oder bei schriftlichem Verlangen von mindestens 20% (zwanzig) der stimmberechtigten Mitglieder innerhalb von vierzehn Tagen durch den 1. Vorsitzenden einberufen.

 

Eine ordnungsgemäß einberufene HV ist immer beschlussfähig. 

 

Eine Satzungsänderung bedarf einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Beschlussfähigkeit ist bei Anwesenheit von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder gegeben. Beschlüsse aller Versammlungen sind in einem Protokoll schriftlich niederzulegen und vom Schriftführer und vom 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§11 Der Geschäftführende Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

 

dem 1. Vorsitzenden

dem Geschäftsführer

dem Senatspräsidenten

dem Schatzmeister

dem Schriftführer

 

Er kann sich eine verbindliche Geschäftsordnung geben.

 

Er entscheidet durch Mehrheitsbeschluss. Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt.

 

Der 1. Vorsitzende kann von Fall zu Fall weitere Mitglieder des erweiterten Vorstands an den Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes beratend beteiligen.

 

Zu den Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes gehören u. a.:

 

a) Erstellung eines Geschäftsberichtes über das abgelaufene Geschäftsjahr.

b) Planung aller Veranstaltungen des Vereins.

c) Beschlussfassung über Ausgaben.

d) Vorbereitung und Durchführung von Versammlungen.

e) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

 

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1.Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vertreten.

Sofern der 1. Vorsitzende an der Wahrnehmung seiner Aufgaben verhindert ist, wird er von einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vertreten, vornehmlich vom Geschäftsführer.

§12 Der Gesamtvorstand

Der Gesamtvorstand besteht aus:

a) dem geschäftsführenden Vorstand

b) dem stellvertretenden Schatzmeister

c) den Mitgliedern mit Sonderfunktion Mitglieder mit Sonderfunktion sind:

Fahnenträger

Leiter Logistik

Sonstige mit besonderen Aufgaben betraute Mitglieder

 

Die Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes kann durch freiwilligen Verzicht auf das Amt oder durch Beschluss einer HV beendet werden.

 

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtszeit aus, so übernimmt auf Beschluss des geschäftsführenden Vorstands eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausscheidenden bis zur nächsten HV.

 

Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Auslagen können erstattet werden.

 

Der Gesamtvorstand tritt nach Bedarf mindestens einmal jährlich zusammen. Über die Beschlüsse sind Niederschriften anzufertigen.

§13 Haftungsbegrenzung

Die für den Verein handelnden Berechtigten haften gegenüber dem Verein nur im Falle vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens.

§14 Unvereinbare Mitgliedschaft

Die Feststellung über die Unvereinbarkeit trifft der geschäftsführende Vorstand.

§15 Satzungsänderungen

Anträge auf Satzungsänderungen müssen schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand gestellt werden:

§16 Der Senat

Der Senat ist ein Freundeskreis, der mehrmals im Jahr durch seinen Vorstand zu Senatsabenden und Gesellschaftsabenden einlädt.

 

Mit Genehmigung des geschäftsführenden Vorstandes ernennt der Senatspräsident verdiente Mitglieder der Gesellschaft zu Senatoren. Der Senatsvorstand kann auch Gesellschaftsfremde, die sich um das Brauchtum verdient gemacht haben, zu Senatoren ernennen.

 

Diese verpflichten sich aktiv für die Gesellschaft im Sinne des Artikels 2 dieser Satzung tätig zu sein.

 

Der Senatspräsident kann Personen, die sich um den Verein verdient gemacht haben, zu Ehrensenatoren ernennen. 

 

Auf Anforderung des geschäftsführenden Vorstandes stellt der Senat Senatoren zur Mithilfe bei Vorbereitungen und Durchführung von Sessionsveranstaltungen zur Verfügung.

 

Der Senatspräsident und 2 (zwei) vom Senat auf einem eigens dazu einberufenen Senatsabend für 3 (drei) Jahre gewählte Senatoren bilden den Senatsvorstand. Die Mitglieder des Senatsvorstandes werden zu den Sitzungen des erweiterten Vorstandes eingeladen und haben dort beratende Funktion.

 

Der Senator kann unter Angaben von Gründen beim Senatsvorstand seine Inaktivierung beantragen. Der Senatsvorstand entscheidet darüber mit einfacher Mehrheit.

 

Der inaktive Senator kann die Insignien der Senatorenwürde weitertragen.

 

Der aktive Senator, der keine Tätigkeit für die Gesellschaft erkennen lässt, kann durch einstimmigen Beschluss des Senatsvorstandes ausgeschlossen werden.

 

Die Insignien der Senatorenwürde sind nach Ausschluss nicht mehr zu tragen.

§17 Ehrenrat

Zur Schlichtung von Meinungsverschiedenheiten unter Mitgliedern ist ein Ehrenrat zu bilden. Dieser besteht aus drei Mitgliedern. Der Anrufende kann zu seiner Vertretung ein weiteres Mitglied aus dem Vorstand benennen. Der Gegenpartei steht in diesem Fall das gleiche Recht zu.

 

Der Ehrenrat wird in der HV für fünf Jahre gewählt.

 

Für die Beschwerde eines ausgeschlossenen Mitglieds lt. Artikel 7 ist der Ehrenrat ebenfalls zuständig. Mitglieder des Ehrenrates können nicht in eigener Sache entscheiden.

§18 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck, unter Angabe der Tagesordnung mit zweiwöchiger Frist, einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.

 

Die Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Für die Auflösung der Gesellschaft ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

 

Mit der ersten Einladung kann gleichzeitig die Einladung zu einer zweiten Mitgliederversammlung (MV) verbunden werden. Diese zweite MV entscheidet für den Fall, dass die erste MV beschlussunfähig war.

Sie entscheidet mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Kinderschutzbund Rösrath e. V..

 

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